Unsere Fahrzeuge sind ausschliesslich für Personen mit Schweizer Führerschein oder gültigen Arbeitsbewilligung

Beginn und Ende der Miete

Alle Mieten beginnen und enden am Sitz der Vermieterin Zubi-Rent GmbH, Spissstrasse 72 in Zermatt. Ausnahmen müssen schriftlich im Vertrag festgehalten werden. Bei Verhinderung zum Mietantritt muss die Vermieterin mindestens 24 Stunden vorher benachrichtigt werden, ansonsten werden dem Kunden 100% der vereinbarten Mietentschädigung verrechnet. Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur mit schriftlichem Einverständnis der Vermieterin möglich. Wird das Mietfahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgebracht, ist zusätzlich zu den Kosten für die Verlängerung ein Zuschlag von CHF 10.–/Stunde vereinbart. Allfällige Folgekosten werden dem Mieter zusätzlich in Rechnung gestellt.

Berechtigung zum Führen des Mietfahrzeugs

Zum Führen des Mietfahrzeugs ist einzig der Mieter oder eine vertraglich ermächtigte Drittperson berechtigt. Jeder Fahrzeuglenker muss mindestens 20 Jahre alt und seit mindestens einem Jahr im Besitz des entsprechenden Führerausweises sein. Das Vermieten oder Überlassen des Mietfahrzeugs an Dritte ist nicht gestattet. Lern- und/oder Abschleppfahrten sind in keinem Fall zulässig. Die Benutzung des Mietfahrzeugs für den Motorsport oder Rennstreckeneinsätze ist untersagt. Bei Missbrauch des Mietfahrzeuges lehnt die Vermieterin jegliche Haftung ab.

Mietfahrzeug

Die Mietfahrzeuge sind vollgetankt (letzte Tankstelle in Täsch) zurückzugeben. Fehlender Treibstoff wird zum Tagespreis zusätzlich einer Gebühr von CHF 20.– dem Mieter berechnet. Die Mietfahrzeuge werden vollgetankt und mit Motoröl und Kühlflüssigkeit aufgefüllt dem Mieter übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, Motoröl und Kühlflüssigkeit wöchentlich zu überprüfen. Die Mietfahrzeuge sind mit Sorgfalt und unter Beachtung aller geltenden Gesetzesvorschriften zu benützen. Die Mietfahrzeuge dürfen nie unverschlossen abgestellt werden.

Unfall oder Panne

Der Mieter hat die Vermieterin bei einem Unfall unverzüglich zu benachrichtigen. Das Europäische Unfallprotokoll (Handschuhfach) ist in jedem Fall vollständig auszufüllen und die Polizei zum Unfall beizuziehen. Mündliche oder schriftliche Versprechungen oder Zusagen an Drittpersonen betreffend Leistungen aus einem Unfall binden die Vermieterin in keinem Fall. Bei einer Panne ist die Vermieterin unverzüglich zu benachrichtigen. Ohne Einwilligung der Vermieterin sind jegliche Reparaturarbeiten am Mietfahrzeug verboten und führen zu Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Mieter.

Versicherung

Die Vermieterin hat für die Mietfahrzeuge eine Haftpflichtversicherung und eine Kaskoversicherung abgeschlossen. Sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist, trifft den Mieter im Schadenfall ein Selbstbehalt von CHF 1000.– pro Schadenfall. Bei grober Fahrlässigkeit oder Nichtbeachtung von Gesetzesvorschriften haftet der Mieter vollumfänglich für den gesamten, nicht von der Versicherung gedeckten Schaden.

Fahrten ins Ausland

Fahrten ins Ausland sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin gestattet.

Mitführen von Hunden

Hunde sind in unseren Mietautos nicht erlaubt.

Haftung der Vermieterin

Die Vermieterin haftet weder gegenüber dem Mieter noch seinen Mitfahrern oder Drittpersonen für einen Unfallschaden, der sich während der Mietdauer ereignet. Sie haftet nicht für Beschädigung, Verlust oder Diebstahl von Gepäck und anderem Eigentum des Mieters oder seiner Mitfahrer im Mietfahrzeug. Die Vermieterin haftet nicht für allfällige Schäden des Mieters, die sich aus einer Panne des Mietfahrzeugs ergeben können, weder für direkte Kosten noch für Kosten der Weiterreise, Verspätung oder Kosten anderer Art.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand:

Das Schweizerische Obligationenrecht gilt für diesen Mietvertrag. Als einziger Gerichtsstand anerkennen der Mieter und die Vermieterin den Sitz der Zubi-Rent GmbH.

 

Bezahlung: Bar / Debitkarte / Kreditkarte

In all unseren Fahrzeugen ist ein Stricktes RAUCHVERBOT!!